Duo Corda Mobile Pflege - Pflegestufen
Duo Corda - Mobile Pflege

Pflegestufen

Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Bitte informieren Sie sich auf unserser Internetseite.

Bis zum 31.12.2016 waren Pflegestufen die Einstufung der Pflegebedürftigkeit eines Pflegebedürftigten. Ab dem 01.01.2017 gilt die Unterscheidung in Pflegegraden. Die Einteilung in Pflegestufen ist also nicht mehr zeitgemäß.

Eine Pflegestufe ist eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigten. Es gibt drei Pflegestufen, von Stufe 1 (erheblich pflegebedürftig) bis 4 (Härtefall). Pflegestufe 4 wird äußerst selten vergeben. Nach der Pflegestufe richtet sich die Leistung der Pflegekasse:

Leistungen der Pflegekassen
Pflegestufe
 Geldleistung 
 Sachleistung 
1
244 € 468 €
2
458 € 1144 €
3
728 € 1612 €

Die Geldleistung wird an eine pflegende Person, häufig ein Angehöriger des Pflegebedürftigen, monatlich ausgezahlt. Die Sachleistung steht einem ambulanten Pflegedienst für das Erbringen der Pflegesachleistung zur Verfügung. Daneben gibt es noch die sogenannte Kombinationsleistung, hier wird dem Pflegebedürftigen noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, wenn der Pflegedienst die Sachleistung nicht in voller Höhe ausschöpft.

Art und Umfang der Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringen kann, richten sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen, welche Leistungen er benötigt, ob er pflegende Angehörige hat, die neben dem Pflegedienst Leistungen übernehmen können, und, ob er in der Lage ist, Leistungen privat zu bezahlen.

Der Antrag auf Pflegestufe oder Verschlimmerung kann bei der Pflegekasse angefordert werden. Nach Antragstellung erfolgt ein Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), bei dem die Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen beurteilt wird. Daraufhin erfolgt eventuell die Genehmigung einer Pflegestufe.

Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichen und der Pflegebedürftige und die Angehörigen nicht in der Lage sein die restlichen Kosten aufzubringen, so kann beim zuständigen Sozialamt noch ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit.