Pflegestufen
Diese Informationen sind nicht mehr aktuell. Bitte informieren Sie sich auf unserser Internetseite.
Bis zum 31.12.2016 waren Pflegestufen die Einstufung der
Pflegebedürftigkeit eines Pflegebedürftigten. Ab dem 01.01.2017 gilt die
Unterscheidung in Pflegegraden. Die Einteilung in Pflegestufen ist also nicht mehr zeitgemäß.
Eine Pflegestufe ist eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigten. Es gibt
drei Pflegestufen, von Stufe 1 (erheblich pflegebedürftig) bis 4 (Härtefall).
Pflegestufe 4 wird äußerst selten vergeben.
Nach der Pflegestufe richtet sich die Leistung der Pflegekasse:
244 € | 468 € | |
458 € | 1144 € | |
728 € | 1612 € |
Die Geldleistung wird an eine pflegende Person, häufig ein Angehöriger des Pflegebedürftigen,
monatlich ausgezahlt. Die Sachleistung steht einem ambulanten Pflegedienst für das Erbringen
der Pflegesachleistung zur Verfügung. Daneben gibt es noch die sogenannte Kombinationsleistung, hier
wird dem Pflegebedürftigen noch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, wenn der Pflegedienst die Sachleistung
nicht in voller Höhe ausschöpft.
Art und Umfang der Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringen kann, richten sich
nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen, welche Leistungen er benötigt, ob er pflegende
Angehörige hat, die neben dem Pflegedienst Leistungen übernehmen können, und, ob er in der Lage ist,
Leistungen privat zu bezahlen.
Der Antrag auf Pflegestufe oder Verschlimmerung kann bei der Pflegekasse angefordert werden.
Nach Antragstellung erfolgt ein Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK),
bei dem die Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen beurteilt wird. Daraufhin erfolgt eventuell
die Genehmigung einer Pflegestufe.
Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichen
und der Pflegebedürftige und die Angehörigen nicht in der Lage sein die restlichen Kosten aufzubringen, so
kann beim zuständigen Sozialamt noch ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten
Pflegekosten gestellt werden.